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Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung nach zu langem Zuwarten |
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Wird eine einstweilige Verfügung beantragt muss der Verfügungsgrund, nämlich die Dringlichkeit, glaubhaft vom Verfügungskläger dargelegt werden.
An dieser Dringlichkeit fehlt es jedoch dann, wenn zu lange abgewartet wurde. Normalerweise ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung schädlich für die Dringlichkeit. Um danach weiterhin die anspruchsvoraussetzende Dringlichkeit annehmen zu können, müssen besondere Gründe dargelegt werden, die an der Einhaltung der Frist gehindert haben. Dies gilt insbesondere für den Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr. Bezüglich des Unterlassungsanspruchs muss aber vorgebracht werden, dass hier eine tatsächliche Rechtsverletzung vorliegt, die schwerer wiegt als nur die Gefahr einer Verletzung, so dass es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt. Zu beachten ist hierbei aber, insbesondere wenn die Verletzungsform ihrer Ankündigung entspricht, kein Grund für die Annahme einer Dringlichkeit besteht. Denn derjenige, der keinen Anlass sieht eine real drohende Gefahr vorbeugend abzuwenden, kann später nicht glaubhaft vorbringen, das jetzige Vorgehen gegen eben diese nun realisierte Gefahr sei dringend. (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 – Az. 4 U 204/08)
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