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Beweislast bei Urheberschaft an Fotos |
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Der Urheber von Fotografien hat grundsätzlich seine Urheberschaft zu beweisen, wenn er hiervon etwaige Ansprüche ableiten möchte.
Insbesondere wer in Besitz von Fotodateien auf Speichermedien ist, wird dem ersten Anschein nach als Urheber der Fotos angesehen. Zusätzlich spricht auch für die Urheberschaft, wenn andere Fotos vorgelegt werden können, die wegen ähnlichen Motiven und Lichtverhältnissen sowie der fortlaufenden Dateibenennung erkennbar aus einer Fotoserie stammen. Dabei muss die Serie auch nicht komplett vorgelegt werden, wenn bewiesen werden kann, dass qualitativ unbrauchbare Bilder bereits gelöscht wurden. Auch wenn der angegebene Aufnahmezeitpunkt nicht mit dem der gespeicherten Metadaten übereinstimmt, kann dies die Urheberschaft nicht erschüttern. Denn es ist durchaus möglich, dass Fehler bei der Datumseinstellung oder Ähnlichem möglich sind. Die Metadaten sind grundsätzlich kein zuverlässiger Anhaltspunkt für den Erstellungszeitpunkt von Fotografien. Daneben ist für die Urheberschaft gerade nicht der exakte Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich, sondern die tatsächliche Herkunft der Fotos. (LG München, Urteil vom 21.05.2008 – Az. 21 O 10753/07)
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