Urheberrecht
Buy-Out-Honorare nicht grundsätzlich unangemessen PDF Drucken E-Mail

In der Filmbranche ist es üblich Drehbuchautoren ein so genanntes Buy-Out-Honorar zu zahlen.

Dieses beinhaltet die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte in zeitlicher, inhaltlicher und räumlicher Hinsicht. Eine Beteiligungsvergütung am Erlös ist dagegen gerade nicht enthalten. Gerade dies verlangte aber ein Drehbuchautor der TV-Serie „Der Bulle von Tölz“. Wegen der häufigen Ausstrahlung der Folgen, wäre ein „Bestseller-Fall“ eingetreten, so dass dem Autor neben dem vertraglichen Anspruch auch die Beteiligung an den Werbeerlösen zustünde. Das Landgericht Berlin sah keinen solchen Anspruch. Die Häufigkeit der Ausstrahlung ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Honorar des Autors und den Einnahmen des TV-Senders anzunehmen. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Buy-Out-Vergütung, die der Autor erhalten hat, ohne jedes Risiko und somit auch beim Misserfolg gezahlt wird. Ohnehin hat das Gericht Zweifel, ob die erzielten Werbeerlöse überhaupt für die Bestimmung eines „Bestseller-Falls“ relevant sein können. Buy-Out-Honorare sind somit in der Filmbranche nicht von vorneherein unangemessen. (LG Berlin, Urteil vom 21.04.2009 – Az. 16 O 8/07)