Urheberrecht
Kein urheberähnliches Verwertungsrecht an Vivaldi-Oper PDF Drucken E-Mail

Beim Streit über die Vivaldi-Oper „Motezuma“ hatte der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen zu klären, unter denen ein Werk als „bislang nicht erschienen“ nach § 71 UrhG gilt.

Der Erstherausgeber hat dann nämlich ein urheberähnliches Verwertungsrecht. So glaubte auch die Klägerin, die im Jahre 2002 die bis dahin als verschollen geglaubte Oper in ihren Archiven wiedergefunden hat, Schadensersatz aus § 71 UrhG aufgrund einer anderweitigen Aufführung der Oper verlangen zu können. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs trifft die Darlegung- und Beweislast dafür, dass das Werk noch nicht erscheinen ist, den angeblichen Erstherausgeber. Da das Nichtvorliegen einer Tatsache aber immer schwierig zu beweisen sein wird, noch dazu bei einem Jahrhunderte alten Werk, genügt zunächst die Behauptung des Nichterscheinens und, wenn die Gegenseite Umstände für das Gegenteil darlegt, deren Widerlegung. Im Grundsatz ist ein Werk „erschienen“, wenn genügend Vervielfältigungstücke der Öffentlichkeit angeboten und in Verkehr gebracht wurden. Davon ist auszugehen, soweit die Anzahl der Kopien ausreicht um dem interessierten Publikum die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin zwar genügend Kopien der Oper herausgegeben, allerdings wurde die Oper bereits 1733 von Vivaldi selbst in Venedig uraufgeführt. Musikwissenschaftlern zu folge wurden dabei grundsätzlich Partituren bei den Opernhäusern hinterlegt und Abschriften für Interessierte angefertigt. Zwar kann dieser Vorgang für „Motezuma“ nicht konkret bewiesen werden, allerdings sind auch keine Anhaltspunkte für einen anderen Verlauf ersichtlich. Somit gilt die Oper als bereits 1733 erschienen und 2002 können keine Nutzungsrechte nach § 71 UrhG entstehen. (BGH, Urteil vom 22.01.2009 – Az. I ZR 19/07)