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Verpflichtungen bei einem Berechtigungsvertrag |
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Werden durch einen Berechtigungsvertrag Rechte übertragen, ergeben sich hieraus Verpflichtungen.
Es entsteht ein Treuhandverhältnis aus dem derjenige, welcher Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte wahrnimmt, unter anderem verpflichtet wird bei Rechtsverletzungen durch Dritte Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu verlangen. Dabei bemisst sich die Lizenzgebühr normalerweise an dem einschlägigen Tarif. Allerdings reicht die Verpflichtung nicht soweit, dass gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung geführt werden muss. Wird innerhalb des Verhandlungswegs eine Zahlungsbereitschaft des Dritten erreicht, ist damit die Verpflichtung Schadensersatz zu fordern aus dem Berechtigungsvertrag erfüllt. Dies gilt insbesondere bei Unwägbarkeiten bezüglich des angemessenen Tarifs. (OLG München, Urteil vom 02.04.2009 – Az. 29 U 3866/08)
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