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Urheberrechtliche Schutzwürdigkeit von AGB |
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Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen Allgemeine Geschäftsbedingungen urheberrechtlich schutzwürdig sind.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen um ein wissenschaftliches Gebrauchssprachwerk handelt und diese somit als eigene persönliche Schöpfung grundsätzlich urheberrechtsfähig gemäß § 2 UrhG sind. Allerdings müssen hierbei Einschränkungen vorgenommen werden. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur urheberrechtlich schutzwürdig sein, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. Dies muss sich das Gericht als Tatfrage stellen und feststellen, dass die streitgegenständlichen Allgmeinen Geschäftsbedingungen ausreichend individuell konzipiert und formuliert sind. Auch wenn dabei nur eine geringfügige Abhebung vom Standard gesehen wird, entsteht zumindest der Schutz gegen eine praktisch identische Übernahme der Klauseln durch Unberechtigte. Natürlich steht es den Urhebern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall frei Lizenzen für die Nutzung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erteilen. (OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 – Az. 6 U 193/08)
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