Urheberrecht
StudiVZ vs. Facebook PDF Drucken E-Mail

Im zugrundeliegenden Fall klagten die Betreiber des Internetforums „Facebook“ gegen die Seiten von „StudiVZ“ auf Unterlassung, da Urheberrechte aufgrund einer Nachahmung der Bildschirmoberflächen verletzt seien.

Das Landgericht Köln stellte zwar Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen der graphischen und funktionalen Gestaltung beider Seiten fest, konnte aber keine unzulässige Unlauterkeit erkennen. Denn ausgehend von dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit müssten besondere Umstände vorliegen, welche die konkrete Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Gefahr einer Täuschung gegeben ist. Vorausgesetzt muss hierbei jedoch eine gewisse Bekanntheit der Seite werden, aufgrund der bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises eine Herkunftstäuschung entstehen kann. Insbesondere diese Voraussetzung lehnte das Gericht ab. „Facebook“ erreiche nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad, weswegen auch eine Ausnutzung der Wertschätzung durch die Nachahmung nicht in Betracht kommt. „StudiVZ“ darf also in der bekannten Form weiterbestehen. (LG Köln, Urteil vom 16.02.2009 – Az. 33 O 374/08)