Urheberrecht
Inhaltliche Bemessung des Gewerblichen Ausmaßes PDF Drucken E-Mail

Bei der Auslegung des „gewerblichen Ausmaßes“ im Sinne des UrhG sind nicht die Erläuterungen des Regierungsentwurfes zur Formulierung „im geschäftlichen Verkehr“ maßgeblich.

Das gewerbliche Ausmaß ist nämlich nicht quantitativ sondern inhaltlich zu bemessen. Das gewerbliche Ausmaß bemisst sich nach der Schwere, der beim Rechteinhaber eingetretenen Verletzungen. Folglich kann ein gewerbliches Ausmaß auch bei privatem Handeln erreicht werden. Motive des Rechtsverletzers, insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht haben untergeordnete Bedeutung bei der Beurteilung des gewerblichen Ausmaßes. Entscheidend ist allein, dass die Rechtsverletzung Ausmaße erreicht, wie sie üblicherweise nur bei einem gewerblichen Handeln vorkommen. Bereits das einmalige Anbieten eines gesamten Musikalbums in einer Tauschbörse erreicht gewerbliche Ausmaße, da der Schaden durch die unbegrenzte öffentliche Zugänglichkeit nicht mehr beeinflusst werden kann. Diese Definition des gewerblichen Ausmaßes ist zudem auch europarechtskonform. (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – Az. 6 W 182/08)