Urheberrecht
Keine Anrechnung einer Vertragsstrafe auf Schadensersatzanspruch PDF Drucken E-Mail

Wird die Höhe des Schadensersatzes aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Wege der Lizenzanalogie berechnet,

ist die Höhe des Ersatzes vom Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen. Damit prüft das Revisionsgericht nur, ob grundsätzlich falsche oder unsachliche Überlegungen mit in die Schadensschätzung einbezogen wurden oder wesentliche Anhaltspunkte außer Acht gelassen wurden. So stellt sich im zugrundeliegenden Fall beim Revisionsgericht die Frage, ob die Zahlung einer Vertragsstrafe auf den nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzanspruch anzurechnen ist. Der Bundesgerichtshof stellte dazu fest, dass Zweck einer solchen Vertragsstrafe insbesondere die Absicherung der Unterlassungsverpflichtung ist und der Schaden pauschal abgedeckt werden soll. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Vertragsstrafe sich keinesfalls auf im Zeitpunkt des Strafe – Versprechens bereits entstandene Schadensersatzansprüche bezieht und somit auch nicht auf solche anzurechnen ist. Innerhalb der Berechnung eines Schadensersatzanspruches mittels Lizenzanalogie sind folglich Ersatzhandlungen nicht abzuziehen. (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – Az. I ZR 44/06)