Urheberrecht
Vergütung des Betreibers für Kopiergeräte PDF Drucken E-Mail

Betreiber von Kopiergeräten haben nach § 54a Abs.2 UrhG eine Vergütung zu zahlen um zulässigerweise urheberrechtliche geschützte Werke vervielfältigen zu dürfen.

Die Tarife richten sich dabei nach dem VG Wort. Dabei muss diese Vergütung auch durch diejenigen Kopierläden bezahlt werden, die keine Selbstbedienung anbieten und ihre Angestellten  angewiesen haben lediglich Werke zu kopieren, die urheberrechtlich nicht geschützt sind. Denn die genannte Regelung ist gerade nicht so auszulegen, dass nur Inhaber von Kopierläden bei denen die Geräte frei zugänglich sind die Vergütung zu zahlen haben. Zwar ist die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen bei Läden ohne Selbstbedingung geringer, jedoch knüpft die Gerätevergütung nicht an Überlegungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit an. Sind Geräte grundsätzlich zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung bestimmt, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese auch ihrer Zweckbestimmung entsprechend § 54a UrhG verwendet werden. Die Betreibervergütung ist somit auch von Copy-Shops ohne Selbstbedienung aufzuwenden, da ein Aushang und die Anweisung der Angestellten keine urheberrechtlich geschützten Werke zu vervielfältigen eine solche Nutzung dennoch nicht ausschließen können. (BGH, Urteil vom 20.11.2009 – Az. I ZR 62/06)