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Gewinnherausgabe bei angewandter Kunst |
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Werden urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist in der Regel der Verletzergewinn herauszugeben. Jedoch greift in einem solche Fall auch die Regelung des § 97 UrhG ein, nach der nur insoweit der Gewinn herauszugeben ist, der auf der Rechtsverletzung beruht.
Bei dem Verkauf einer unfreien Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten Sache ist daher maßgeblich, inwieweit der Kaufentschluss gerade darauf zurückzuführen ist, dass die Kaufsache Züge des urheberrechtlich geschützten Werks erkennen lässt. Probleme ergeben sich hierbei gerade bei der angewandten Kunst. Diese verfolgt nämlich einen Gebrauchszweck, so dass die Kaufentscheidung nicht allein auf dem Aussehen des Gegenstandes beruht. Für den potentiellen Käufer erhebliche Faktoren sind daneben nämlich auch die Funktionalität und der niedrigere Preis der unfreien Bearbeitung. Im Bereich der angewandten Kunst kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch bei identischer Nachahmung die Kaufentscheidung maßgeblich auf der Urheberrechtsverletzung beruht. Ein vorbekannter Formenschatz lässt nämlich die Wahrnehmung des Originals in den Hintergrund treten. Es muss daher besonders begründet werden, warum der Kaufentschluss allein oder überwiegend aus den Zügen der unfreien Bearbeitung herrührt, die urheberrechtlich geschützt sind. (BGH, Urteil vom 14.05.2009 – Az. I ZR 98/06)
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