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Anspruch auf Rückversetzung an ursprünglichen Standort |
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Das Oberlandesgericht Köln hatte die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Künstler Ansprüche hat, dass eine von ihm geschaffene Skulptur an deren ursprünglichen Standort zurückversetzt wird.
Dabei ging es im zugrundeliegenden Fall um die Pferdeskulptur vor dem Aachener Hauptbahnhof, die im Laufe der Umgestaltung des Bahnhofs von ihrem ursprünglichen Standort an einen anderen verlegt wurde. Das Gericht bestätigte, dass ein Kunstwerk zwar einen Umweltbezug aufweisen kann, der so dann auch urheberrechtlich geschützt ist. Ein solcher Schutz besteht aber gerade nur, wenn es sich um ein ortsspezifisches Kunstwerk handelt, welches von Anfang an in Bezug zum Aufstellungsort konzipiert wurde. Davon kann wie bei der streitgegenständlichen Pferdeskulptur aber nicht ausgegangen werden, wenn die konkrete Position erst nach der Fertigstellung festgelegt wurde. Desweiteren kann ein solcher Anspruch auf Rückversetzung auch entstehen, wenn der geistig-ästhetische Gesamteindruck am neuen Standort nicht mehr zur Geltung kommen würde. Folglich also dann wenn das Werk sprichwörtlich von seiner neuen Umgebung erdrückt würde. Ansonsten hat ein Urheber, der sein Werk willentlich in fremde Hände gegeben hat, grundsätzlich gegenüber dem neuen Besitzer keinen Anspruch auf eine seiner Vorstellung entsprechende Darbietungsform. (OLG Köln, Urteil vom 12.06.2009 – Az. 6 U 215/08)
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