Urheberrecht
Akteneinsicht in P2P-Fällen PDF Drucken E-Mail

Für Musikverlage, deren Rechte durch unberechtigte Downloads von Musikstücken in P2P-Tauschbörsen verletzt werden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht.

Eine Ausnahme ist auch nicht deshalb zu machen, weil das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde mit der Begründung, dass lediglich der Anschlussinhaber und nicht der tatsächliche Nutzer ermittelt werden konnte. Selbst dann, wenn nur ein vager Verdacht gegen den Anschlussinhaber gehegt wird, überwiegen nicht das Interesse des Anschlussinhabers auf informationelle Selbstbestimmung. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass vom Computer des Anschlussinhabers aus Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung begangen wurden. Es kann dem Anschlussinhaber demnach zugemutet werden Daten preis zu geben um einerseits andauernde Rechtsverletzungen zu vermeiden und andererseits den Musikverlagen die Möglichkeit zu geben ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nur dann nicht, wenn die Interessen des Anschlussinhabers deutlich überwiegen. (LG Bielefeld, Beschluss vom 10.06.2009 – Az. 2 Qs 224/09)