Urheberrecht
Unterlassungserklärung nicht zwingend ein Schuldanerkenntnis PDF Drucken E-Mail

Eine Unterlassungserklärung hat grundsätzlich auch wenn im Gerichtsverfahren nach übereinstimmender Erledigung der Zeugenbeweis abgeschnitten wurde, nicht die Wirkung

eines Anerkenntnisses. Nur durch die Unterlassungserklärung erkennt der Schuldner den zugrundeliegenden gesetzlichen Anspruch nicht unbedingt als zutreffend an. Folglich kann er angeben, dass sein Verhalten rechtmäßig war und sich im gleichen Zug der Unterlassungserklärung unterwerfen. Diese enthält nämlich weder die Anerkennung der Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung, noch ein Anerkenntnis einer etwaigen Unterlassungsverpflichtung oder einer Schadensersatzpflicht. Es sollte aber in die Erklärung selbst ein Vorbehalt dahingehend formuliert werden. Grundsätzlich wird aber ein Streit mit der Unterlassungserklärung nicht präjudiziert. (LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009 – Az. 15 O 757/07)