Urheberrecht
Prüfungspflicht bei Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützen Werkes für die Öffentlichkeit PDF Drucken E-Mail

Im Urheberrecht gelten grundsätzlich sehr strenge und hohe Sorgfaltsanforderungen, wenn ein Werk in irgendeiner Weise urheberrechtlich genutzt wird.

Insbesondere wenn solche Werke zum Download im Internet bereitgestellt werden, besteht eine besonders intensive Rechtsgefährdung, da ohne Einschränkung jedermann die Möglichkeit hat das fragliche Werk herunterzuladen und weiterzuverbreiten. Im zugrundeliegenden Fall stellte ein Professor ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm auf dem öffentlichen Downloadbereich der Fachhochschule zum Download zur Verfügung. Dabei durfte der Professor nicht davon ausgehen, dass der Berechtigte mit der Bereitstellung für die Öffentlichkeit einverstanden ist. Vielmehr besteht die Pflicht zuvor sorgfältig zu prüfen, ob der Berechtigte das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk zur öffentlichen Zugänglichkeit freigegeben hat. Insbesondere begründet das Einverständnis des Berechtigten zur kostenlosen Nutzung seines Werks noch keine Freigabe zum öffentlichen Zugänglichmachen. (BGH, Urteil vom 20.05.2009 – Az. I ZR 239/06)