Urheberrecht
Software zur Datenabfrage urheberrechtlich unzulässig PDF Drucken E-Mail

Wer eine Software anbietet, die eine Datenabfrage durch Auslesen von Datenbanken Dritter bewerkstelligt, handelt urheberrechtlich rechtswidrig.

Durch ein solches Verhalten werden nämlich die Vervielfältigungsrechte das Datenbankherstellers an der Datenbank verletzt. Geschützt sind solche Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronische Mittel zugänglich sind. Zudem muss deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine Investition von gewissem Umfang erfordern. Wer hierfür das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt, ist der Datenbankhersteller und hat folglich die Rechte zur Vervielfältigung an der Datenbank inne. Eine Software, die es möglich macht, die Daten in den Arbeitsspeicher ihres Computers zu überspielen und abzuspeichern oder auszudrucken, verletzt dieses Vervielfältigungsrecht. Denn gerade diese computergestützte Anzeige der Daten, ist das Ergebnis der vom Datenbankhersteller aufgebrachten Investitionen und ist somit durch das Urheberrecht geschützt. Außerdem genügt für eine Verletzung der Urheberrechte an der gesamten Datenbank eine qualitativ hochwertige Teilvervielfältigung. (LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009 – Az. 310 O 39/08)