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Programmwiederherstellung auf einem gebrauchten Computer aus urheberschutzrechtlicher Sicht |
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Ist auf einem gebrauchten Computer bei dessen Verkauf ein Echtheitszertifikat angebracht, weil zuvor ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm installiert war, stellt der Verkauf
in der Regel keine Urheberrechtsverletzung dar. Zudem zielt ein solcher Verkauf mitunter auch nicht darauf ab die Vervielfältigung einer Software zu ermöglichen.
Zum einen ist dabei zu sagen, dass sowohl ein Erwerb mit dem geschützten Betriebssystem möglich und rechtlich zulässig wäre, da dieser Erwerb mit Einwilligung des Rechtsinhabers geschieht, der das System selbst in Verkehr gebracht hat. Damit ist nämlich Erschöpfung eingetreten. Auch nachdem das Betriebssystem gelöscht wurde ist ein Verkauf urheberrechtlich nicht bedenklich, selbst wenn die Möglichkeit besteht das fragliche Programm mit einem „Recovery-Exemplar“ wiederherzustellen. Der Erwerb dieses „Recovery-Exemplars“ ist nämlich der zulässige Erwerb einer Sicherungskopie. Dabei ist irrelevant, ob die Wiederherstellung durch den Erst- oder Zweiterwerber des Computers legal erworben wird. Insbesondere kann ein solches Vorgehen nicht mit der Veräußerung des isolierten Programms verglichen werden, was im Allgemeinen urheberrechtlich unzulässig ist. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009 – Az. 11 U 71/08)
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