Urheberrecht
Unzulässige „Doppelte Pippielotta“ PDF Drucken E-Mail

Das Buch „Die doppelte Pippielotta“ stellt eine unfreie Bearbeitung der „Pippi Langstrumpf“-Bücher im Sinne von §23 UrhG dar und verletzt damit Urheberrechte.

Entscheidend ist bei der Beurteilung auf die Unterschiede abzustellen, die das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks enthält. Hierbei ist jedoch kein zu milder Maßstab anzulegen. Sind die maßgeblichen Figuren, insbesondere die Protagonistin der ursprünglichen Werkes, mit ihren charakteristischen Eigenschaften und die Örtlichkeiten erkennbar gleich, kann nicht mehr von einer freien Bearbeitung ausgegangen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn einzelne Buchstaben der Namen hinzugefügt, ausgetauscht oder weggelassen werden oder wenn weitere Charaktere hinzugedichtet werden. Ist eindeutig erkennbar, dass die entlehnten Figuren und Örtlichkeiten dem neuen Werk nicht nur als Anregung gedient haben, sondern übernommene Elemente sind, die für sich genommen urheberrechtsfähig sind, wird ein nennenswerter Abstand wohl nicht begründet sein und das neue Werk urheberrechtlich unzulässig sein. (LG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009 – Az. 308 O 200/09)