Urheberrecht
Unterlassungserklärung im Urheberrechtsprozess PDF Drucken E-Mail

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss bezüglich einer Urheberrechtsverletzung im Interesse des Verletzenden liegt.

Dies folgt daraus, dass sie zur Vermeidung eines kostspieligen Unterlassungsprozesses führt, was unbedingt dem Interesse des Verletzers entspricht. Hierbei bedarf es zunächst einer vorherigen Abmahnung, deren Kosten solche sind, die der Verletzte sinnvollerweise hat aufwenden dürfen um den Verletzer vorgerichtlich zur Unterlassung aufzufordern. Diese Kosten sind deshalb vom Störer zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch besteht aber nur, wenn die Abmahnung berechtigt und zulässig war. Die Urheberrechtsverletzung muss deshalb vor Gericht vom Verletzten substantiiert dargelegt und bewiesen werden. Geschieht dies nicht in ausreichender Weise gilt die Abmahnung wegen mangelnder Urheberrechtsverletzung als unberechtigt und der Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den vermeintlichen Verletzer besteht nicht. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Prozess vermieden wurde, denn ein solcher wäre gar nicht begründet gewesen. (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2009 – Az. 30 C 374/08-71)