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Keine Urheberrechtsverletzung durch Gebrauchsüberlassung |
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Fraglich war im zugrundeliegenden Fall, ob durch das Aufstellen von Möbeln in einem öffentlich zugänglichen Gebäude Urheberrechte verletzt werden.
Es handelte sich dabei um Möbel von Le Corbusier, die als Nachbildungen in der Lounge einer Kunsthalle aufgestellt wurden. Grundsätzlich besitzen die fraglichen Möbel aber einen hohen Grad an Individualität, so dass diese als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass dadurch der Öffentlichkeit lediglich der Gebrauch des urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen wird, worin keine Verbreitung zu sehen ist, da fragliche Möbelstücke weder verkauft werden noch in anderer Weise das Eigentum an ihnen übertragen wird. Aus denselben Gründen liegt nach Ansicht des Gerichts auch keine urheberrechtsverletzende Verwertung der Werke vor. Werden also urheberrechtlich geschützte Gegenstände der angewandten Kunst der Öffentlichkeit lediglich zum Gebrauch überlassen, werden sämtliche Urheberrechte daran nicht verletzt. (BGH, Urteil vom 22.01.2009 – Az. I ZR 148/06)
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