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Verwertungsrecht durch Indizien |
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Falls keine vertraglichen Urkunden oder Ähnliches vorliegen, aus denen sich unmittelbar ergibt, dass Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken übertragen wurden,
so muss das Gericht sämtliche Indizien hierzu untersuchen. Ergibt sich aus den Indizien ein sicherer Schluss, so kann dieser auch gezogen werden, selbst wenn das Ergebnis sich nicht aus einer unstreitigen oder im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Tatsache ergibt. Kann man aus den Umständen und aufgrund zahlreicher Indizien hinreichend sicher drauf schließen, dass Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken übertragen wurden, kann das Gericht diese Verwertungsrechte als bestehend ansehen. Insbesondere kann dies möglich sein, wenn deutlich wird, dass im Vertrag mit angemessener Sorgfalt agiert wurde und sämtliche Details aufgenommen sind. (KG Berlin, Urteil vom 13.07.2009 – Az. 24 U 81/08)
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