Urheberrecht
Keine sanktionierende Wirkung eines Streitwerts PDF Drucken E-Mail

Wird in einer P2P-Tauschbörse rechtswidrig ein Film heruntergeladen, darf der Streitwert hieraus nicht zu hoch angesetzt werden.

Zwar ist in dem Bereitstellen von Filmen oder Musik auf derartigen Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt zu sehen und auch die Musik- und Filmindustrie wird in erheblichem Umfang durch Tauschbörsen beeinträchtigt. Der Streitwert eines Verfahrens verfolgt jedoch nicht den Zweck einer abschreckenden oder sanktionierenden Wirkung. Er richtet sich lediglich nach dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Dabei ist zu beachten, dass gerade bei erstmaligem Download über eine P2P-Tauschbörse lediglich von einer bagatellartigen Rechtsverletzung gesprochen werden kann und der Streitwert folglich auch nicht sehr hoch anzusetzen ist. (AG Halle, Urteil vom 24.11.2009 – Az. 95 C 3258/09)