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Sicherungspflichten eines privaten Anschlussinhabers |
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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem nicht ausreichend gesicherten WLAN- Anschluss einer Privatperson zu beschäftigen, über den der Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ in einer Tauschbörse zum Download
angeboten wurde.
Im zugrundeliegenden Fall befand sich der Inhaber jedoch zum Zeitpunkt der Tathandlung nachweislich im Urlaub, so dass erwiesen war, dass die Urheberrechtsverletzung durch einen unberechtigten Dritten begangen wurde. Grundsätzlich trifft auch den privaten Anschlussinhabers eines WLAN- Anschlusses die Pflicht diesen vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen und so eine rechtswidrige Nutzung seines Anschlusses zur Begehung von Rechtsverletzungen zu vermeiden. Allerdings kann es einer Privatperson gerade nicht zugemutet werden ihre Netzwerksicherheit ständig auf dem neusten Stand der Technik zu halten und die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzuwenden. Es genügt bei einem privaten WLAN-Anschluss die marktüblichen Sicherungen mitzuinstallieren. Verstößt der private Anschlussinhaber gegen diese ihm obliegende Pflicht, so kann er lediglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und auf Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. Schadensersatzansprüche hingegen können gegen den privaten Anschlussinhaber nicht geltend gemacht werden. (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – Az. I ZR 121/08)
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