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Mögliche URL-Eingabe löst bereits Vertragstrafe aus |
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Durch eine Unterlassungserklärung wurde verboten in Zukunft keine weiteren Stadtplan-Kartenausschnitte im Internet zu veröffentlichen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Besteht jedoch weiterhin die abstrakte Möglichkeit die Kartenausschnitte durch die genaue Eingabe der URL weiterhin im Internet abzurufen, verletzt dies die in der Unterlassungsverfügung abgegebene Erklärung und löst die Vertragsstrafe aus. Dabei ist insbesondere unbeachtlich, dass die Bereitstellung versehentlich geschehen ist, da darin eben gerade die Verpflichtung liegt. Laut der Unterlassungserklärung muss jedes öffentliche Zugänglichmachen verhindert werden. Auch der Vortrag es würde sich um eine völlig fernliegende, lediglich abstrakte Möglichkeit der Bereitstellung handeln, da beinahe ausgeschlossen werden kann, dass die Öffentlichkeit die genaue Web-Adresse und die genauen Pfade nennen und eingeben kann, steht der Auslösung der Vertragsstrafe nicht entgegen. (KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010 – Az. 24 W 40/10)
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