Urheberrecht
Erhaltungsinteresse vs. Modernisierungsinteresse PDF Drucken E-Mail

Der „Bonatz-Bau“, also der Stuttgarter Hauptbahnhof sollte im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen der Deutschen Bahn verändert werden. Neben zahlreichen Umbauarbeiten wurden auch teilweise Abrissmaßnahmen vorgeschlagen.

Hiergegen wendete sich der Erbe des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhof, Paul Bonatz, dessen Bau einige Berühmtheit erlangt hatte.

Das Landgericht Frankfurt sah zunächst, dass es sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt handelt, der nur mittels einer umfassenden Interessensabwägung zulösen ist. Dabei sind die Interessen des Urhebers am Erhalt seines Gebäudes und die Modernisierungsinteressen der Deutschen Bahn gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung ergab zum einen, dass in die Urheberpersönlichkeit des Gebäudes insbesondere durch die geplanten Teilabrisse stark eingegriffen wird. Diese würden nämlich den Eindruck des Gebäudes drastisch verändern. Diese Eingriffe in das Erhaltungsinteresse relativieren sich jedoch aufgrund der Zweckmäßigkeit der Umbaumaßnahmen und auch dadurch, dass eben gerade nicht das Ganze, sondern lediglich kleinere Teile des Ursprungsgebäudes abgerissen werden sollen. Desweiteren wurde mit dem Architekten Paul Bonatz eine Schutzzeit von 70 Jahren vertraglich vereinbart. Dass diese bereits zu ¾ abgelaufen ist, spricht ebenso für die Deutsche Bahn. Das urheberrechtliche Werk muss daher teilweise der Modernisierung weichen. (LG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2010 - Az. 17 O 42/10)