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Filesharing-Software als Beweis im urheberrechtlichen Prozess |
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In einem Urheberrechtsprozess wegen des Uploads geschützter Werke in einer P2P-Börse, wird oft zum Beweis die Ergebnisse einer Filesharing-Software vorgelegt.
Sie hat die Aufgabe, die IP-Adressen zu ermitteln über die Rechtsverletzungen begangen wurden. Innerhalb des Prozesses ist es zunächst ausreichend, dass der Anschlussinhaber pauschal die Fehlerhaftigkeit der Software behauptet und somit darlegt, dass die ermittelte – seine – IP-Adresse falsch ist. Es ist nämlich einem durchschnittlichen User nicht zumutbar, dass er selbst einen Computerfachmann beauftragt um die Richtigkeit der Ergebnisse der Filesharing-Software zu überprüfen. Allerdings wird dann das Gericht gutachterlich klären lassen, ob und inwieweit die fragliche Software fehlerfrei arbeitet. Wird dies umfänglich bejaht, werden die Ergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für Urheberrechtsverletzungen anerkannt und, soweit diese ausreichen, genügt die pauschale Behauptung des Anschlussinhabers dann nicht mehr. Vielmehr müssen nun konkrete Tatsachen als Gegenbeweis für die fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse vorgebracht werden. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2010 – Az. 30 C 562/07-47)
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