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Während des Insolvenzverfahrens keine Weitergabe von Lizenzen |
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Wird innerhalb eines Insolvenzverfahrens eine Firma in eine Nachfolgefirma umgewandelt, darf nicht ohne weiteres eine gemietete Software an diese neue Firma vom Insolvenzverwalter weitergegeben werden.
Wird eine Software mietweise gegen Zahlung einer Gebühr überlassen, so werden die Nutzungsrechte nur zeitlich begrenzt eingeräumt und enden mit Beendigung des Mietverhältnisses. Diese mietweise übertragenen Nutzuungsrechte dürfen auch grundsätzlich nicht an Dritte übertragen werden. Übergibt ein Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens diese Software an die nachfolgende Firma, so handelt dieser unberechtigt und wird dem Rechteinhaber gegenüber schadensersatzpflichtig. Grundsätzlich darf zwar ein Insolvenzverwalter über alt eingeräumte Rechte verfügen, da diese in die Insolvenzmasse fallen, gerade im Falle einer Software muss jedoch eine differenzierte Betrachtung erfolgen. Diese darf von der neuen Firma nämlich nicht für eigene Zwecke genutzt werden, sondern gerade nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und auf Anweisung des Insolvenzverwalters. Jede Nutzung darüber hinaus verletzt die Rechte an der Software und rechtfertigt Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers. (LG Köln, Urteil vom 02.06.2010 - Az.: 28 O 77/09) |