Urheberrecht
Urheberrechtsschutz an Stuttgart 21 PDF Drucken E-Mail

Auch in urheberrechtlicher Hinsicht beschäftigt die Gerichte nun Stuttgart 21, der unstrittene Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Denn der Erbe des Architekten Paul Bonatz sieht durch den Umbau die Urheberrechte an dem Kunstwerk "Stuttgarter Bahnhof" verletzt.

Er kämpfte bis zum "bitteren Ende" weiter - auch nachdem der Abbruch des Nordflügels bereits erfolgt war und forderte unte anderem dessen Wiederaufbau. Das Ende kam nun mit dem Urteil, in dem der Kläger  gegen die Deutsche Bahn und damit gegen das Projekt "Stuttgart 21" verlor. Das Bahnhofsgebäude ist urheberrechtlich geschützt, von diesem Urheberrechtsschutz ist auch ein Änderungsverbot umfasst. Daher wird auch der Eigentümer des Gebäudes miterfasst und auch diesem jegliche urheberrechtlich relevanten Änderungen des Orginals verbietet. Abzuwägen sind dabei aber das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks, also das Erhaltungsinteresse des Urhebers gegen das Änderungsinteresse des Eigentümers. Hierzu hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die jedoch einzelfallbezogen sind. Im Ergebnis überwiegen trotz des hohen Schöpfungsgrads und des überragenden Rangs des Bahnhofs als Werk der Baukunst und einem deshalb hohen Erhaltungsinteresse des Urhebers und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk die Eigentümerinteressen. Dabei war insbesondere das hohe Alter des Baus (90 Jahre) und die damit verbundene Unzweckmäßigkeit entscheidend. Der funktionale Zweck wie auch die städtebaulichen Interesse wurden als überwiegend angesehen. Daneben erschien die noch andauernde Schutzdauer von lediglich 16 Jahren unwesentlich. (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - Az.: 4 U 106/10)