Urheberrecht
Haftung bei RSS-Feeds PDF Drucken E-Mail

Werden RSS-Feeds auf Homepages eingebunden, kann der Webseitenbetreiber, der den RSS-Feed auf seiner Seite zugänglich gemacht hat, für darin erfolgte Urheberrechtsverletzungen  in Haftung genommen werden.

Denn die mittels RSS-Feeds veröffentlichten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Es bedarf grundsätzlich immer der Einwilligung des Urhebers, wenn sie weitergehend im Internet veröffentlicht werden sollen. Wird nämlich die Eibindung auf der Webseite des Dritten so vorgenommen, dass die neuen Inhalte der ursprünglichen Webseite automatisch auch auf der Internetseite des Dritten abrufbar sind, so werden die Inhalte von fraglichem Dritten verwertet und veröffentlicht. Daher ist er als Täter einzustufen und haftet dem Urheber gegenüber, da er nämlich damit die Rechte Dritter nutzt, wofür er die Einwilligung des Rechteinhabers benötigt. Ansonsten begeht er eine Urheberrechtsverletzung. (AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010 - Az.: 36A C 375/09)