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Schadensersatz für unerlaubtes Filesharing von Musiktiteln |
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Für unerlaubtes Anbieten von Musikstücken auf einer Internettauschbörse sind nur 15 € Schadensersatz pro Titel fällig. Das entschied das Landgericht Hamburg.
Im zugrundeliegenden Fall forderten die Klägerinnen eine deutlich höhere Schadensersatzsumme sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass diejenige Vergütung zu ermitteln ist, welche Kunden der Tauschbörse im Rahmen eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Gebühr vereinbaren würden. Da es für diesen Fall keinen feststehenden Tarif gibt, musste das Gericht die Gebühr mittels Schätzung feststellen. Hierbei richtete sich das Gericht nach den Tarifen der GEMA, die Vergütungen für die öffentliche Zugänglichmachung von Musik festsetzt. Unter Berücksichtigung aller Umstände legte sich das Gericht auf 15 € je Titel fest. Insbesondere unter Beachtung der Nutzungsdauer von sieben Monaten. Zudem verneinte das Gericht die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung. Einerseits ist keine ausreichende Legitimation der zuständigen Rechtsanwälte gegeben und andererseits fehlt eine Zuordnung auf den Einzelfall, da die Anwälte im Namen zahlreicher Tonträgerunternehmen auftreten. (Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2010 - 308 O 710/09)
Hinweis: In den meisten Abmahnfällen wird eine nicht vergleichbare Konstellation vorliegen, da die Abmahnenden Kanzleien inzwischen insbesondere bei der Bevollmächtigung anders vorgehen. Es ist daher nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, sich tatsächlich auf dieses Urteil zu berufen. |