Urheberrecht
Über die Zulässigkeit von "Abstracts" PDF Drucken E-Mail

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 1. Dezember 2010 darüber entschieden, ob die Verwendung von "Abstracts" zulässig ist.
Die Betreiberin der Website "perlentaucher.de",

ein Online-Kulturmagazin, wurde von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung auf Unterlassung, Feststellung von von Schadensersatz und Auskunftspflicht verklagt. Die Zeitungsverleger werfen der Betreiberin sowohl Urheber- als auch Markenrechtsverletzungen sowie ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da die Beklagte Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen auf ihrer Website einstellte, die aus verschiedenen Zeitungen stammen. Diese sogenannten "Abstracts" wurden von Mitarbeitern des Online-Kulturmagazins verfasst und enthalten unter anderem wörtliche Zitate. Zudem bekamen verschiedene Buchversandhäuser von der Betreiberin die Lizenz diese Zusammenfassungen auf ihren Websiten zu verwenden.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist bei der Zulässigkeit der Abstracts allein auf die Selbstständigkeit der Werke abzustellen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Berufungsgericht zur erneuten Beurteilung zurückgewiesen. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass meistens nur die sprachliche Gestaltung einer Rezension urheberrechtlich geschützt ist und nicht der gedankliche Inhalt.
Es ist grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Werks in eigenen Worten wiederzugeben und diese Zusammenfassung zu verwenden. Daher ist insbesondere darauf abzustellen, in welchen Maße wörtliche Zitate in den "Abstracts" verwendet werden.
(BGH, Urteil vom 1.10.10 – I ZR 13/08)