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Musik auf Stadtfest trifft GEMA-Gebühren-Pflicht |
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Wenn bei einem Stadtfest Musik abgespielt wird, ohne dafür eine GEMA-Lizenz eingeholt zu haben, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Schadensersatzanspruch wird nach dem einschlägigen GEMA-Tarif festgelegt.
Abhängig ist die Höhe dieses Tarifs ist von der Größe des Veranstaltungsraumes. Insbesondere bei einem Stadtfest bezieht sich diese Gebühr nicht nur auf den bühnennahen Hauptbereich, sondern auf das gesamte Veranstaltungsgelände. Im zugrundeliegenden Fall somit auf das gesamte Stadtfest. (LG Köln, Urteil vom 27.12.10 - 28 S 12/08)
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