Urheberrecht
Unzulässigkeit der Datenspeicherung in Filesharing-Fällen für zukünftige Rechtsverstöße PDF Drucken E-Mail

Ein Rechteinhaber an Musiktiteln darf IP-Adressen sowie Verbindungszeitpunkte nicht für zukünftige Rechtsverletzungen speichern.


Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vor einem Jahr angeschlossen.
Die Begründung des Gerichts lautete, dass für diese Speicherung keine Rechtsgrundlage existiert.
Zwar besteht die Gefahr, dass die für Auskunftsansprüche relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits gelöscht wurden. Allein da reicht jedoch nicht aus, den Provider zu einer Datenspeicherung zu verpflichten.
Obwohl wegen bereits erfolgter Verstöße weitere Verletzungen zu erwarten sind, kann ein Rechteinhaber nur nach bereits festgestellten Verstößen gegen die Provider vorgehen. Der Verdacht eines Rechtsverstoßes reicht nicht aus, um das Datenschutzrecht bzw. das Fernmeldegeheimnis derart einzuschränken.

(OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.10 - I_-4 W 119/10)