Urheberrecht
Anzeige bei Suchmaschine von urheberrechtlich geschützten Werken PDF Drucken E-Mail

Eine Personensuchmaschine darf urheberrechtlich geschützte fremde Werke anzeigen, falls der Rechteinhaber keine Schutzmaßnahmen zur Beschränkung vorgenommen hat.


Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Bild des Klägers auf der Website eines Dritten veröffentlicht. Die Beklagte war eine Personensuchmaschine, die den Kläger bei Eingabe seines Namens auf einem Passfoto zeigt, hierbei sah sich der Kläger in seinen Rechten verletzt.
Das Landgericht Köln gab dem Kläger nicht Recht.
Nach Ansicht des Gerichts erteilt ein Websiten-Betreiber, wenn er keine gegenläufigen technischen Vorrichtungen einrichtet, eine General-Einwilligung in die Online-Nutzung seiner Inhalte. Eine solche liegt auch im zugrundeliegenden Fall vor, da der Kläger die Indizierung durch die Suchmaschine zugelassen hat. Ein möglicher Widerruf der Nutzungsrechte ist nur möglich, wenn der Betroffene entsprechende Schutzmaßnahmen ergreift. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, somit steht dem Kläger kein Löschungsanspruch zu.
(LG Köln, Urteil vom 22.06.11 - 28 O 819/10)