|
Kein Verstoß gegen die Vorratsdatenspeicherung stellt das Speichern und Überwachen von dynamischen IP-Adressen durch eine Drittfirma dar. Dem Richtervorbehalt unterliegt eine weitergehende Auskunftserteilung, damit werden die noch unbekannten Anschlussinhaber geschützt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Film der Klägerin von dem Beklagten in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten. Wegen dieser Urheberrechtsverletzung erwirkte die Klägerin einen Beschluss, damit die gespeicherten Daten, die Auskunft darüber geben, welchen Kunden die IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt zugeordnet war, nicht gelöscht werden.
Der Beklagte brachte vor, dass das Bundesverfassungsgericht eine solche Vorratsdatenspeicherung verboten hätte.
Das Oberlandesgericht München gab der Klägerin Recht und wies die Beschwerde zurück.
Nach Ansicht des Gerichts war die Speicherung bzw. Weitergabe der Daten durch die von der Klägerin beauftragte Drittfirma rechtmäßig. Über die IP-Adressen dürfen die Nutzer von Tauschbörsen ermittelt werden. Die Speicherung an sich stellt noch keine Rechtsverletzung dar, da die Identität der Adresse noch nicht eindeutig feststellbar sei.
Dieses Urteil ist auch mit der Ansicht des Bundesverfassungsgericht vereinbar, da sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht auf die Regelung in § 113a TKG bezogen hat und nicht auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 9 UrhG. Da eine mögliche Auskunftserteilung dem Richtervorbehalt unterliegt, werden die rechtlichen Interessen des Beklagten ausreichend geschützt.
(OLG München, Urteil vom 04.07.11 - 6 W 496/11)
|