Urheberrecht
Anwendung der GEMA-Tarife bei Schadensersatz in P2P-Fällen PDF Drucken E-Mail

In P2P-Fällen können für die Festsetzung des Schadensersatzes die GEMA-Tarife zur Orientierung dienen.

Im Wege eines gerichtlichen Hinweisbeschlusses äußerte sich das Oberlandesgericht Köln sehr konkret zur Festsetzung der Schadenshöhe in P2P-Fällen. Nach Meinung des Gerichts können hierbei die GEMA-Tarife helfen. Die Klägerseite war der Ansicht, dass der Tarif VR W I einschlägig sein muss, der eine Mindestlizenz von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe festsetzt. Dies verneinte das Gericht, da es weder um Hintergrundmusik noch um gestreamte Audio-Inhalte geht. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln findet der Tarif VR-OD 5 Anwendung. Nach diesem Tarif würde sich der Schadensersatz auf 0,1278 € pro Zugriff für jeden Titel belaufen. Das Gericht entschied die Sache jedoch noch nicht endgültig und gab der Klägerseite erneut die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen.

(OLG Köln, Beschluss vom 30.09.11 - 6 U 67/11)