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Im Falle der Urheberrechtsverletzung an einem Bild ist eine Abmahnung nicht berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung noch kein Unterlassungsanspruch besteht. Erst die Abmahnung an sich begründet Prüfungs- und Überwachungspflichten des vermeintlichen Störers, die dann zu einer Haftung des Störers führen kann. Somit ist der Anspruchssteller zunächst verpflichtet dem Anspruchsgegner von der Verletzung, mittels einer Abmahnung, in Kenntnis zu setzen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt stritten die Parteien um urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung eines Lichtbildes.
Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur und ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Lichtbild, das sie im Internet unter Beachtung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zur Lizenzierung anbietet. Beklagter war eine Firma, die Tarif- und Tarifsvergleichssoftware anbietet. Auf deren Homepage wurde das besagte Lichbild verwendet, nachdem es von einem Webdesigner von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen und auf die Internetseite der beklagten Firma hochgeladen wurde.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung geltend.
Das Oberlandesgericht München gab der Klägerin teilweise Recht.
Es bejahte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, da der Beklagte in urheberrechtlich geschützte Rechte der Klägerin eingegriffen hat und da Wiederholungsgefahr besteht. Etwaige Prüfungs- oder Überwachungpflichten treffen den Beklagten aber erst ab Zugang der Abmahnung, da ihm erst ab diesem Zeitpunkt positiv bekannt war, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Website in rechtsverletzender Weise genutzt wurde. Dieser Prüfungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen, da auch noch nach Erhalt der Abmahnung das Lichtbild auf der Website zu finden war. Bereits durch das öffentliche Zugänglichmachen wird eine Wiederholungsgefahr indiziert, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.
Einen Schadensersatz- bzw. Auskunftsanspruch der Klägerin verneinte das Gericht, da eine Verletzungshandlung des nur als Störer auf Unterlassung haftenden Beklagten nicht vorliegt.
Auch eine Erstattung der Abmahnkosten schloß das Gericht aus, da ein solcher Anspruch eine berechtigte und erforderliche Abmahnung voraussetzt. Eine solche bestand im vorliegenden Fall nicht, da zum Zeitpunkt der Abmahnung noch kein Unterlassungsanspruch seitens des Klägerin bestand. Durch die Abmahnung wurden nämlich erst die Prüfungspflichten des Beklagten begründet, die in der Folge zu einer Störerhaftung des Beklagten führt. Die haftungskonkretisierende Erstabmahnung ist für den Störer grundsätzlich kostenfrei.
Zwar kann selbstverständlich auch in den klassischen P2P-Fällen eine Haftung des Anschlussinhabers vor Erhalt einer Abmahnung in Betracht kommen, etwa bei einem ungesicherten WLAN-Anschluss. Jedoch tendiert auch die Rechtsprechung bereits in Fällen, in denen möglicherweise Familienmitglieder des Anschlussinhabers die Rechtsverletzung begangen haben, dazu eine pauschale Überwachungspflicht des Anschlussinhabers zu verneinen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07). Eine Überwachungspflicht besteht nämlich nur dann, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die User den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestehen normalerweise nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art bekannt sind.
(OLG München, Beschluss vom 24.10.11 - 29 U 3979/11; LG München, Urteil vom 25.08.11 - 37 O 3048/11)
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