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Der Bundesgerichtshof hat im rechtlichen Streit zwischen einem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Deutschen Bahn AG die Klage des Erben zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wollte der Kläger erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Revision zulässt und über den Fall verhandelt.
Der Stuttgarter Hauptbahnhof wurde nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahr 1911 gestaltet. Dieser Entwurf ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz besteht, nach dem Tod des Architekten im Jahr 1956, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer der Seitenflügel ist bereits 2010 abgerissen worden.
Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern.
Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde wie das Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart zurück, da keine ausreichenden Gründe für eine Revision vorliegen.
Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts lässt nach Meinung des Bundesgerichtshofs auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten.
(BGH, Beschluss vom 9.11.11 - I ZR 216/10, Pressemitteilung des BGH vom 24.11.11)
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