Urheberrecht
Vorläufig kein Verkaufsverbot für „Galaxy Tab 10.1 N“ von Samsung PDF Drucken E-Mail

Der Eilantrag der Apple Inc., der auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodellveränderte "Galaxy Tab 10.1 N“ der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot erreichen wollte, wurde vom Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts unterscheidet sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstößt Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N“ auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleichwertige Produkte.

Im November hatte das Landgericht Düsseldorf den Verkauf der ersten Version des Samsung „Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt. Daraufhin nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor.

Apple Inc. hat sich wie auch im vorangegangenen Verfahren auf eine Verletzung ihres eingetragenen europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahr 2004 durch Samsung’s „Galaxy Tab 10.1 N“ berufen.

Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbewerbsrecht gerügt. Der Vertrieb eines Produkts kann unter anderem dann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es dadurch zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die der Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses Produktes ausnutzt.

Auch hinsichtlich ein Wettbewerbsverstoßes hat das Landgericht Düsseldorf den Antrag zurückgewiesen. Eine Herkunftstäuschung scheidt schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien, ohne weiteres unterscheiden könnten.

Dem Eilverfahren schließt sich ein Hauptsacheverfahren an. Insoweit hat Apple bereits Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht angreift.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.12 - 14c O 292/11, Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 09.02.12)