Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsverstoß durch versteckten Versandkostenhinweis? PDF Drucken E-Mail

Ein Verstoß gegen die Preisgabeverordnung (PAngV) kann zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen führen (gemäß §§ 8 und 9 i. V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG).

Die Vorschriften dienen dazu, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabeverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Der BGH entschied, dass Internetangebote nicht bereits dann gegen die Preisangabeverordnung verstoßen, wenn neben der Abbildung der Ware nur der Preis genannt wird und nicht direkt auf derselben Internetseite darauf verwiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Dem durchschnittlichen User des Internets ist bekannt, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die durch Links verbunden sind. So ist den Verbrauchern allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen.

Es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Hingegen sind Informationen in anderen, über Links in Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht ausreichen.

Auch sind die Voraussetzungen der Preisangabeverordnung nicht erfüllt, wenn die erforderlichen Informationen erst dann gegeben werden, wenn der Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den „Warenkorb“ bereits eingeleitet wurde (§ 1 Abs. VI PAngV).

Auch gehen die Durchschnittsuser davon aus, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer erfasst. Daher genügt es, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite darauf hinzuweisen, jedoch bevor der Bestellvorgang eingeleitet wurde (BGH, Urteil vom 4.10.2007, I ZR 143/04).