|
Auch zwei Monate nach Wettbewerbsverstoß kann noch einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden. |
|
|
|
|
Das hanseatische Oberlandesgericht entschied am 15.08.2007 (Az. 5U 173/06), dass bei einem „durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall“
das Zuwarten von zwei Monaten bis zur Antragsstellung die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II des UWG nicht entfallen lässt. Es ist jedoch immer noch ungeklärt, welche „Wartezeiten“ noch akzeptabel sind. Zudem müssen diverse Aspekte und Umstände, wie Umfang und Schwierigkeit des Falles, Zeitablauf wegen vorgerichtlichem Schriftverkehr etc. , ins Kalkül gezogen werden; dies kann natürlich zu Diskrepanzen bei den Urteilen führen. In einem schnelllebigen Markt, bei dem eine „scharfe“ Konkurrenz herrscht, ist eine rasche Rechtsverfolgung jedoch unerlässlich und auch alltäglich. Eng geschnürte Zeiten bei den Fristsetzungen für Abmahnungen sind hierfür ein gutes Beispiel. So sollen sich auch die Parteien einer „durchschnittlich schwierigen Wettbewerbssache“ an diese Anforderungen halten. |