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Urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Modedesigns |
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Da die Gestaltung von Modeprodukten als „Zugpferd“ für die Kaufentscheidung der Kunden gilt, genießen diese sowohl urheberrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Schutz.
Der zu zahlende Schadensersatz richtet sich nach den allgemein anerkannten Grundsätzen, so dass meist ein Gewinnanteil herauszugeben sein wird. Die Schwäche des Schutzes modischer Designs liegt darin, dass der Schadensersatzanspruch zeitlich auf die Verletzungshandlungen während der Schutzdauer beschränkt ist. Bei der Berechnung der Anspruchshöhe liegt es auf der Hand, dass der herauszugebende Gewinnanteil höher ist, je ähnlicher die vertriebene Nachbildung dem Original ist. Dass der günstigere Preis kausal für die Kaufentscheidung der Verbraucher ist, kann nur teilweise anerkannt und berücksichtigt werden, denn durch die ersparten Entwicklungskosten und Lizenzgebühren können die Plagiate selbstverständlich billiger angeboten werden. Jedoch kann dem Plagiateur der durch die Rechtsverletzung erworbene Wettbewerbsvorteil nicht durch eine volle Berücksichtigung des niedrigeren Preises zu Gute kommen. (OLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2009 - Az. 5 U 38/07) |