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Repetitor vs. Universität |
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Das OLG Karlsruhe musste entscheiden, ob Werbung für Repetitorien auf Werbeflächen der Universität verboten werden darf.
Die Uni ist dabei als Unternehmen anzusehen, welche Werbeflächen kommerziell bereit stellt. Ein Aufruf die Werbeflächen generell nicht mehr an Repetitorien zu vermieten ist ein Boykottaufruf im wettbewerbsrechtlichen Sinn. Denn fragliches Verbot basiert auf der Absicht die kommerziellen Repetitorien zu beeinträchtigen. Dabei stellt sich nunmehr die Frage, ob dieses Verbot unbillig ist, was verneint werden muss, solange es berechtigten Interessen dient. Eine Universität ist grundsätzlich mit der Ausbildung der Studenten betraut, was eine öffentliche Aufgabe ist. Dabei stellt sie ein umfassendes Angebot zur Verfügung. Werbeangeboten von außeruniversitären Repetitorien innerhalb der Uni-Räume vermitteln aber das Bedürfnis, dass dieses Angebot gerade nicht ausreichend ist und ein Bedürfnis besteht sich zusätzlich anderweitig ausbilden zu lassen. Gerade daraus ergibt sich das berechtigte Interesse der Universitäten grundsätzlich jegliche Werbung der Repetitorien in ihren Räumen zu verbieten. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009 – Az. 6 U 50/08) |