Wettbewerbsrecht
Vorherrschen sachfremder Erwägungen PDF Drucken E-Mail

Bei der Beurteilung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Wettbewerbsverstoßes muss ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Vorgehen von Amts wegen überprüft werden, weil dies eine Prozessvoraussetzung ist. Wird aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Internet abgemahnt, ist zunächst jedoch Zurückhaltung bei der Annahme eines Missbrauchs geboten, da Mitbewerber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse haben, dass derartige Wettbewerbsverstöße unterbleiben. Dabei ist auch insbesondere das Kostenrisiko zu berücksichtigen, welches der Abmahnende eingeht. Steht jedoch der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen, ist ein missbräuchliches Vorgehen anzunehmen. Beherrschen des Weiteren sachfremde und für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele die Abmahntätigkeit, ist ebenfalls ein Missbrauch zu bejahen. Etwaige daneben vorhandene berechtigte wettbewerbsrechtliche Absichten sind irrelevant, wenn die sachfremden Erwägungen überwiegen. (LG Stade, Urteil vom 23.04.2009 – Az. 8 O 46/09)