Wettbewerbsrecht
Förderung fremden Wettbewerbs PDF Drucken E-Mail

Werden irreführende Angaben publiziert, besteht ein Unterlassungsanspruch lediglich dann, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den streitenden Parteien vorliegt. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis handeln, es genügt auch die Förderung eines fremden Wettbewerbs. In einer solchen gezielten Förderung ist nämlich eine Wettbewerbshandlung wie auch eine geschäftliche Handlung zu sehen. Irrelevant ist auch, wenn dabei kein Unternehmen, sondern ein Idealverein handelt. Irreführende Angaben eines solchen fördern nämlich einen fremden Wettbewerb, wenn ein funktioneller Zusammenhang mit dem geförderten Unternehmen, das er mit der Wahrung seiner ideellen Interessen beauftragt hat, vorliegt. Dabei können irreführende geschäftliche Handlungen auch dann angenommen werden, wenn erst nach Geschäftsabschluss irreführende Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleitung gemacht werden, wenn und soweit diese den Absatz eines Dritten fördern. (OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 – Az. 4 U 41/09)