Wettbewerbsrecht
Wettbewerbswidrige Manipulation von Suchmaschinen PDF Drucken E-Mail

Die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses erfordert nicht zwingend die Branchengleichheit zweier Unternehmen, es genügt, wenn diese nur durch eine einzige Handlung in Wettbewerb treten. So ist bereits das „Buhlen“ um die Gunst der Werbewirtschaft und Wettbewerbsattraktivität mittels Einflussnahme auf Internetsuchmaschinen ausreichend. Grundsätzlich ist die Einflussnahme auf Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden nicht unlauter, soweit darin nur ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite zu sehen ist. Davon kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn neben bloßen Allgemeinbegriffen, die mit dem eigentlichen Angebot des Unternehmens nichts zu tun haben und was noch als zulässig eingestuft werden kann, konkret fremde Namen in die Webseite eingeführt werden um potenzielle Kunden vom Wettbewerber weg auf die eigene Seite umzuleiten. Insbesondere ist es nicht zulässig nur für die Suchmaschine sichtbare Seiten zu installieren, die der Nutzer selbst aber nicht einsehen kann. Darin ist keine zulässige Suchmaschinenoptimierung mehr zu sehen, sondern eine unzulässige Suchmaschinenmanipulation. (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009 - Az. 4 U 53/09)