Wettbewerbsrecht
Keine Vermittlungssperre für Taxis PDF Drucken E-Mail

Das OLG hatte zu klären, ob eine vertragliche Vereinbarung einer Taxizentrale, die den Taxiunternehmen eine Doppelvermittlung verbietet, wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Im vorliegenden Fall bot die beklagte Taxizentrale ein Zertifizierungssystem an, verlangt aber von den anschlusswilligen Taxiunternehmen, dass diese keine Vermittlungsleistungen Dritter mehr in Anspruch nehmen. Diese Beschränkungen berühren die anderen Taxizentralen jedoch mittelbar, da deren Leistungen von den gebundenen Taxiunternehmen nicht mehr angenommen werden. Eine solche Ausschließlichkeitsbindung als vertikale Bindung führt, nach Meinung des Gerichts, zu einer Verhinderung des Wettbewerbs. Auch sind die Voraussetzungen der Unerlässlichkeit bei derartigen Maßnahmen nicht gegeben, da dies erst der Fall wäre, wenn der erlangte Wettbewerbsvorteil ohne die Beschränkung nicht erreichbar wäre. Ist die Maßnahme aber lediglich geeignet die Effektivitätsvorteile eintreten zu lassen oder steht die Beschränkung zu den erstrebten Vorteilen in einem unverhältnismäßigen Verhältnis, kann nicht von Unerlässlichkeit gesprochen werden. Ausschließlichkeitsbindungen sind daher wettbewerbsrechtlich unzulässig. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.07.2009 - Az. 11 U 68/08)