Wettbewerbsrecht
Wir schenken Ihnen 900€ - aber nicht ohne Weiteres! PDF Drucken E-Mail

Werden Verbrauchern gegenüber Gutscheine im Zusammenhang mit Werbeaktionen versprochen, müssen neben „Wir schenken Ihnen 900€“ einige weitere Informationen angegeben sein. Bei solchen Preisgeschenken handelt es sich aus Verbrauchersicht nämlich um einen Preisnachlass, der nach §4 Nr.4 UWG nur unter bestimmten Bedingungen beworben werden darf. Es muss auf dem Gutschein angegeben sein auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe, auf welchen Gesamtpreis und auf welchen Zeitraum sich der Preisnachlass bezieht. Der Verbraucher muss sich eine Vorstellung machen können, unter welchen Umständen der Gutschein in Anspruch genommen werden kann. Dabei genügen Angaben über den Kaufgegenstand selbst nicht! Der Verbraucher muss insbesondere auch erkennen können, wie hoch der geschenkte Preisnachlass in Relation zum ansonsten geforderten Preis liegt – zumindest muss die Größenordnung aus der Werbemaßnahme hervorgehen – um das „Geschenk“ besser einschätzen zu können. Werden diese Informationen innerhalb einer Werbemaßnahme mit Preisnachlassgeschenken unterlassen, ist dies Maßnahme wettbewerbswidrig und muss unterlassen werden und kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. (OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009 – Az. 4 U 154/08)