Wettbewerbsrecht
Hinweis auf Betrugsstrafbarkeit ist unlauter PDF Drucken E-Mail

Auf einer Internetseite wurden kostenpflichtige Downloads angeboten, deren Inanspruchnahme erst nach vorheriger Anmeldung möglich war. Diese Anmeldung lief unter Angabe des Geburtsdatums des jeweiligen Kunden. Erst nach der Anmeldung erschien der Hinweis auf die Betrugsstrafbarkeit, wenn und soweit die Angabe des Geburtsdatums falsch sei. Das Gericht sah hierin eine die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtigende Handlung durch Ausübung von Druck. Die Wirkung des fraglichen Hinweises auf die Betrugsstrafbarkeit zeige sich nämlich insbesondere bei Minderjährigen, die sich durch die Eingabe eines falschen Geburtsdatums volljährig machen, da andernfalls ein Vertragsschluss nicht möglich wäre. Allerdings ist der Vertrag schwebend unwirksam und seine Wirksamkeit hängt grundsätzlich von der Genehmigung der Eltern ab. Will der Minderjährige diese Rechtslage geltend machen und die Zahlung verweigern, müsste er den vermeintlichen Betrug aber offenlegen. Der Hinweis auf die Strafbarkeit ist somit geeignet diese Verbraucher zu einer Leistung zu bewegen, zu der sie rechtlich eigentlich nicht verpflichtet sind. Darin sieht das Gericht die sachlich nicht gerechtfertigte Beeinflussung. Zulässig wäre ein solcher Hinweis auf die Betrugsstrafbarkeit allenfalls vor Vertragsschluss. (LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009 – Az. 2 O 268/08)