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Rufschädigung durch co-branding |
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Wird eine Ware aus dem vom Ausland importiert und beim Parallelimport umgepackt, stellt sich die Frage, ob ein unmittelbar in räumlicher Nähe zum Originalhersteller angebrachtes co-branding des Parallelimporteurs wettbewerbsrechtlich zugelassen werden kann.
Insbesondere könnte der Eindruck entstehen, es würde zwischen beiden Unternehmern eine Kooperation bestehen. Es muss daher vom Gericht genau untersucht werden, ob beim Verbraucher gedankliche Assoziationen einer Zusammenarbeit entstehen, insbesondere in der Hinsicht, dass der Eindruck entsteht der Originalhersteller würde ein „doppeltes Spiel“ spielen und sowohl am teuren Originalprodukt als auch am Parallelimport gewinnbringend beteiligt sein. Ein solcher Eindruck wäre nämlich rufschädigend. Grundsätzlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass jegliches co-branding wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Maßgeblich ist immer die konkrete Gestaltung der Verpackung. (OLG Hamburg, Urteil vom 11.06.2009 – Az. 3 U 16/09) |